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   BFH, 26.04.1994 - VII B 47/93   

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https://dejure.org/1994,19162
BFH, 26.04.1994 - VII B 47/93 (https://dejure.org/1994,19162)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1994 - VII B 47/93 (https://dejure.org/1994,19162)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1994 - VII B 47/93 (https://dejure.org/1994,19162)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.11.1971 - I B 14/70

    Erheblicher Spielraum des Gerichts - Mögliche Verhaltensweisen - Wahlrecht -

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII B 47/93
    Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich; auch einer eingehenden Prüfung der Rechtslage bedarf es nicht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222).
  • BFH, 29.11.1984 - V B 44/84

    Einstweilige Anordnung - Einziehung einer Steuerforderung - Gegenanspruch -

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII B 47/93
    In diesem Sonderfall der Vollstrekung durch Pfändung aufgrund eines nicht ergangenen Duldungsbescheids und einer noch nicht zugestellten Arrestanordnung ist anzunehmen, daß die Aufhebung der Pfändung wegen Unbilligkeit der Vollstrekung (§ 258 AO 1977) die einzig mögliche (Ermessens-)Entscheidung war, mithin ein Anordnungsanspruch gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorlag (vgl. hierzu auch die zur unzulässigen Rechtsausübung führenden Gesichtspunkte im BFH-Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194, 196).
  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII B 47/93
    Dies hätte -- auch wenn es nicht zu der vorgetragenen Betriebseinstellung (Konkurs) gekommen wäre -- so gravierende Auswirkungen auf die Fortführung des Betriebs gehabt, daß bei Abwägung des privaten Interesses der GmbH an einer ungehinderten Erfüllung ihrer (zur Aufrechterhaltung des Betriebs als solchem erforderlichen) Zahlungspflichten einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der (von ihr möglicherweise anfechtbar erhaltenen) Geldmittel andererseits die Aufhebung der konkreten Pfändungsmaßnahme unumgänglich gewesen wäre, um das Eintreten wesentlicher Nachteile (im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) für die Antragstellerin zu verhindern, zu deren nachträglichen Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache (Feststellung der Nichtexistenz eines Anfechtungs- und Duldungsbescheids) nicht mehr geeignet ge wesen wäre (vgl. zur Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen bei Erfolg bzw. Mißerfolg im Haupt sacheverfahren Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 114 Rdnr. 49, 51, und den Hinweis des Großen Senats, daß die einstweilige Anordnung keine Besonderheit des finanzgerichtlichen Verfahrens ist, BFH-Beschluß vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637 zu C I 3).
  • FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13

    Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kulturtaxe und Tourismustaxe, Antrag auf

    Bei der somit gebotenen Interessenabwägung sind anhand der im Einzelfall gegebenen Umstände die voraussehbaren Folgen gegenüberzustellen, die sich beim Erlass der Regelungsanordnung im Fall des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache ergeben würden, und zum anderen diejenigen Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung unterbliebe, das Begehren in der Hauptsache aber Erfolg hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 1994 VII B 47/93, BFH/NV 1995, 6, Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 114 FGO Rn. 78; Koch in Gräber, 7. Aufl. 2010, § 114 Rn. 48 f.).
  • FG Hamburg, 25.01.2018 - 2 V 336/17

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, einstweilige Anordnung

    Anderes kann bei Gewerbetreibenden zum Beispiel dann gelten, wenn durch die Vollstreckungsmaßnahmen die Fortführung des Betriebs unmittelbar bedroht ist, weil bei Zwangsvollstreckung die Betriebsstilllegung konkret im Raum steht (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 26. April 1994 VII B 47/93, BFH/NV 1995, 6).
  • FG Sachsen, 03.03.2014 - 6 V 153/14

    Antrag auf einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der Unterlassung der

    Das ist insbesondere der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht ist (vgl. Gräber, a.a.O., § 114 Rdnr. 49 unter Hinweis auf BFH/NV 1995, 6; BStBl II 2003, 716 ), nicht jedoch, wenn es sich lediglich um Nachteile handelt, die typischerweise mit der Pflicht zur Zahlung und ggfs. auch deren Vollstreckung verbunden sind (Gräber, a.a.O., § 114 Rdnr. 49, ebenso Tipke/Kruse, Finanzgerichtsordnung , § 114 Rdnr. 29).
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